RS Vwgh 2025/6/25 Ro 2024/03/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8
KflG 1999 §14 Abs1
KflG 1999 §14 Abs3
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litc
ÖPNRV-G 1999 §3 Abs3

Rechtssatz

Der Verkehrsbereich nach § 14 Abs. 1 KflG erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG) oder diesen ernsthaft beinträchtigen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. c KflG) kann. Eine ernsthafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt gemäß § 14 Abs. 3 KflG dann vor, wenn bei der Führung eines nicht-kommerziellen öffentlichen Verkehrs (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) hinsichtlich der beeinträchtigen Linie die wirtschaftliche Betriebsführung nur durch zusätzliche Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln gesichert wäre. Demnach lässt sich (neben den betroffenen Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs) jedenfalls für den Inhaber einer bestehenden Konzession einer Kraftfahrlinie, welche im Verkehrsbereich der beantragten Linie liegt, eine Parteistellung im Konzessionserteilungsverfahren zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie ableiten (vgl. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041).Der Verkehrsbereich nach Paragraph 14, Absatz eins, KflG erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG) oder diesen ernsthaft beinträchtigen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG) kann. Eine ernsthafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt gemäß Paragraph 14, Absatz 3, KflG dann vor, wenn bei der Führung eines nicht-kommerziellen öffentlichen Verkehrs (Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999) hinsichtlich der beeinträchtigen Linie die wirtschaftliche Betriebsführung nur durch zusätzliche Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln gesichert wäre. Demnach lässt sich (neben den betroffenen Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs) jedenfalls für den Inhaber einer bestehenden Konzession einer Kraftfahrlinie, welche im Verkehrsbereich der beantragten Linie liegt, eine Parteistellung im Konzessionserteilungsverfahren zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie ableiten vergleiche VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024030012.J03

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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