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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Der Verkehrsbereich nach § 14 Abs. 1 KflG erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG) oder diesen ernsthaft beinträchtigen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. c KflG) kann. Eine ernsthafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt gemäß § 14 Abs. 3 KflG dann vor, wenn bei der Führung eines nicht-kommerziellen öffentlichen Verkehrs (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) hinsichtlich der beeinträchtigen Linie die wirtschaftliche Betriebsführung nur durch zusätzliche Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln gesichert wäre. Demnach lässt sich (neben den betroffenen Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs) jedenfalls für den Inhaber einer bestehenden Konzession einer Kraftfahrlinie, welche im Verkehrsbereich der beantragten Linie liegt, eine Parteistellung im Konzessionserteilungsverfahren zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie ableiten (vgl. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041).Der Verkehrsbereich nach Paragraph 14, Absatz eins, KflG erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG) oder diesen ernsthaft beinträchtigen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG) kann. Eine ernsthafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt gemäß Paragraph 14, Absatz 3, KflG dann vor, wenn bei der Führung eines nicht-kommerziellen öffentlichen Verkehrs (Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999) hinsichtlich der beeinträchtigen Linie die wirtschaftliche Betriebsführung nur durch zusätzliche Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln gesichert wäre. Demnach lässt sich (neben den betroffenen Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs) jedenfalls für den Inhaber einer bestehenden Konzession einer Kraftfahrlinie, welche im Verkehrsbereich der beantragten Linie liegt, eine Parteistellung im Konzessionserteilungsverfahren zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie ableiten vergleiche VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024030012.J03Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025