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L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung iSd § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechts charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden (vgl. VfSlg. 14.864/1997 mwN). Die Überprüfung, ob in einer Räumlichkeit gesetzliche Bestimmungen (hier das WPG 2011) eingehalten werden, stellt somit keine solche "Suche" nach bestimmten Personen unbekannten Aufenthalts dar (vgl. auch VfSlg. 10.020/1984).Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung iSd Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechts charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden vergleiche VfSlg. 14.864/1997 mwN). Die Überprüfung, ob in einer Räumlichkeit gesetzliche Bestimmungen (hier das WPG 2011) eingehalten werden, stellt somit keine solche "Suche" nach bestimmten Personen unbekannten Aufenthalts dar vergleiche auch VfSlg. 10.020/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L06Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025