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L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienNorm
B-VG Art118 Abs3 Z8Beachte
Rechtssatz
Die Zurechnung einer Behörde zu einem nach § 35 Abs. 3a VwGVG iVm § 47 Abs. 5 VwGG zum Aufwandersatz berechtigten oder verpflichteten Rechtsträger erfolgt nach funktionellen Kriterien d.h. abhängig davon, in wessen Vollziehungsbereich gehandelt wurde (vgl. ausdrücklich die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 3a VwGVG in IA 1699/A BlgNR 27. GP 4). Das WPG 2011 ist nach Art. 118 Abs. 3 Z 8 B-VG (Sittlichkeitspolizei) und § 3 Abs. 2 WPG 2011 mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, und zwar ungeachtet dessen, dass damit im vorliegenden Fall nach § 3 Abs. 3 WPG 2011 die Landespolizeidirektion Wien, und damit eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn betraut war (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2020/06/0331, mwN). Der Aufwandersatz nach § 35 VwGVG ist daher von der bzw. an die Bundeshauptstadt Wien zu leisten.Die Zurechnung einer Behörde zu einem nach Paragraph 35, Absatz 3 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 5, VwGG zum Aufwandersatz berechtigten oder verpflichteten Rechtsträger erfolgt nach funktionellen Kriterien d.h. abhängig davon, in wessen Vollziehungsbereich gehandelt wurde vergleiche ausdrücklich die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz 3 a, VwGVG in IA 1699/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4). Das WPG 2011 ist nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 8, B-VG (Sittlichkeitspolizei) und Paragraph 3, Absatz 2, WPG 2011 mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, und zwar ungeachtet dessen, dass damit im vorliegenden Fall nach Paragraph 3, Absatz 3, WPG 2011 die Landespolizeidirektion Wien, und damit eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn betraut war vergleiche zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2020/06/0331, mwN). Der Aufwandersatz nach Paragraph 35, VwGVG ist daher von der bzw. an die Bundeshauptstadt Wien zu leisten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L05Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025