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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Wenn eine Maßnahme, die gegen einen Beschäftigten einer Gesellschaft gesetzt wurde, unmittelbar in die subjektiven Rechte der Gesellschaft eingreift, kann diese als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Gesellschaft selbst qualifiziert werden (vgl. VwGH 28.2.2005, 2004/03/0162, mwN).Wenn eine Maßnahme, die gegen einen Beschäftigten einer Gesellschaft gesetzt wurde, unmittelbar in die subjektiven Rechte der Gesellschaft eingreift, kann diese als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Gesellschaft selbst qualifiziert werden vergleiche VwGH 28.2.2005, 2004/03/0162, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L03Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025