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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §109 Abs3 idF 2010/I/101Rechtssatz
Eine Errechnung des Durchschnitts der Gehaltseinbußen der von solchen betroffenen Arbeitnehmern scheidet schon deshalb aus, weil das Gesetz auf den Eintritt wesentlicher Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft abstellt. Dabei kommt es darauf an, welche Nachteile bei einzelnen (oder allen) Arbeitnehmern jeweils tatsächlich eintreten und darauf, dass solche (wesentlichen) Nachteile bei einer größeren Anzahl der Arbeitnehmer ("erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft") eintreten. Die Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung mit dem Effekt, dass etwa die besonders hohe Belastung eines einzigen Arbeitnehmers im Wege der Bildung eines Durchschnittswerts für eine Gruppe von Arbeitnehmern - insofern bloß fiktiv - zur Erreichung der Schwelle der Wesentlichkeit der eintretenden Nachteile führen würde, kommt somit nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024120002.J02Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025