RS Vwgh 2025/7/1 Ro 2024/12/0002

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Veröffentlicht am 01.07.2025
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §109 Abs3 idF 2010/I/101
  1. ArbVG § 109 heute
  2. ArbVG § 109 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Eine Errechnung des Durchschnitts der Gehaltseinbußen der von solchen betroffenen Arbeitnehmern scheidet schon deshalb aus, weil das Gesetz auf den Eintritt wesentlicher Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft abstellt. Dabei kommt es darauf an, welche Nachteile bei einzelnen (oder allen) Arbeitnehmern jeweils tatsächlich eintreten und darauf, dass solche (wesentlichen) Nachteile bei einer größeren Anzahl der Arbeitnehmer ("erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft") eintreten. Die Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung mit dem Effekt, dass etwa die besonders hohe Belastung eines einzigen Arbeitnehmers im Wege der Bildung eines Durchschnittswerts für eine Gruppe von Arbeitnehmern - insofern bloß fiktiv - zur Erreichung der Schwelle der Wesentlichkeit der eintretenden Nachteile führen würde, kommt somit nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024120002.J02

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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