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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §109 Abs3 idF 2010/I/101Rechtssatz
Bei der Beurteilung gemäß § 109 Abs. 3 ArbVG, ob die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, ist eine gesamthafte Betrachtung sämtlicher durch die Betriebsänderung eintretender Nachteile vorzunehmen. Dies könnte etwa zu dem Ergebnis führen, dass auch bei Gehaltseinbußen von weniger als 10 %, wenn weitere (geldwerte) Nachteile hingenommen werden müssen, insgesamt ein Nachteil besteht, der einer über 10 %igen Gehaltseinbuße gleichzuhalten ist. Erst im Anschluss daran ist zu prüfen, ob diese Nachteile durch allfällige Vorteile ausgeglichen werden, um beurteilen zu können, ob im Ergebnis ein wesentlicher Nachteil vorliegt.Bei der Beurteilung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG, ob die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, ist eine gesamthafte Betrachtung sämtlicher durch die Betriebsänderung eintretender Nachteile vorzunehmen. Dies könnte etwa zu dem Ergebnis führen, dass auch bei Gehaltseinbußen von weniger als 10 %, wenn weitere (geldwerte) Nachteile hingenommen werden müssen, insgesamt ein Nachteil besteht, der einer über 10 %igen Gehaltseinbuße gleichzuhalten ist. Erst im Anschluss daran ist zu prüfen, ob diese Nachteile durch allfällige Vorteile ausgeglichen werden, um beurteilen zu können, ob im Ergebnis ein wesentlicher Nachteil vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024120002.J01Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025