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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z12.19 idF 2022/I/205Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0104 E 13. März 2009 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gründe für das Fehlen der Definitivstellungsvoraussetzungen der Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 (in den genannten Fallkonstellationen: einer Auslandsverwendung in der erforderlichen Dauer) vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung abgesehen; diese Beurteilung hat daher auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen. Das Unterbleiben einer Auslandsverwendung kann in jenen Fällen, in denen ein Bediensteter einzelne Meldungen zu konkreten Entsendefällen abgibt, von ihm nur dann nicht zu vertreten sein, wenn er sich durch einen längeren, grundsätzlich mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, durch Abgabe entsprechender Meldungen um eine Auslandsverwendung bemüht und dennoch aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, nicht zu einer solchen herangezogen wird. Ob er das Unterbleiben der Auslandsverwendung im Einzelfall zu vertreten hat, hängt somit insbesondere davon ab, durch welchen Zeitraum Meldungen abgegeben wurden, wie viele Meldungen erstattet wurden und für welche konkreten Entsendefälle und aus welchen Gründen der Bedienstete zu den von ihm gewünschten Entsendefällen nicht herangezogen wird. Schon aus diesen Erwägungen folgt, dass das Unterbleiben einer Auslandsverwendung vom Bediensteten nicht schon dann nicht zu vertreten ist, wenn er sich bloß zu einzelnen Wunscheinsätzen gemeldet hat und an diesen - etwa wegen kurzfristiger dienstlicher Unabkömmlichkeit - nicht teilnehmen konnte.Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gründe für das Fehlen der Definitivstellungsvoraussetzungen der Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 (in den genannten Fallkonstellationen: einer Auslandsverwendung in der erforderlichen Dauer) vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung abgesehen; diese Beurteilung hat daher auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen. Das Unterbleiben einer Auslandsverwendung kann in jenen Fällen, in denen ein Bediensteter einzelne Meldungen zu konkreten Entsendefällen abgibt, von ihm nur dann nicht zu vertreten sein, wenn er sich durch einen längeren, grundsätzlich mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, durch Abgabe entsprechender Meldungen um eine Auslandsverwendung bemüht und dennoch aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, nicht zu einer solchen herangezogen wird. Ob er das Unterbleiben der Auslandsverwendung im Einzelfall zu vertreten hat, hängt somit insbesondere davon ab, durch welchen Zeitraum Meldungen abgegeben wurden, wie viele Meldungen erstattet wurden und für welche konkreten Entsendefälle und aus welchen Gründen der Bedienstete zu den von ihm gewünschten Entsendefällen nicht herangezogen wird. Schon aus diesen Erwägungen folgt, dass das Unterbleiben einer Auslandsverwendung vom Bediensteten nicht schon dann nicht zu vertreten ist, wenn er sich bloß zu einzelnen Wunscheinsätzen gemeldet hat und an diesen - etwa wegen kurzfristiger dienstlicher Unabkömmlichkeit - nicht teilnehmen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120159.L03Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025