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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Definitivstellung ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in § 11 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen. Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Die Definitivstellung ist dann festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen spätestens im Zuge des diesbezüglichen Feststellungsverfahrens verwirklicht werden (VwGH 13.3.2009, 2007/12/0104).Die Definitivstellung ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen. Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Die Definitivstellung ist dann festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen spätestens im Zuge des diesbezüglichen Feststellungsverfahrens verwirklicht werden (VwGH 13.3.2009, 2007/12/0104).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120159.L01Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025