RS Vwgh 2025/7/10 Ra 2025/06/0148

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Veröffentlicht am 10.07.2025
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §40 Abs2a
BauG Stmk 1995 §40 Abs3
BauO Stmk 1968 §4 Abs3
BauO Stmk 1968 §54 Abs1
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Auch dann, wenn die betreffende Nutzung ortsüblich war und auch ein Betrieb in der gegebenen Größenordnung in der betreffenden Gemeinde damals üblich war, können sich aufgrund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung im Sinn der §§ 4 Abs. 3 und 54 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 ergeben (vgl. VwGH 26.5.2008, 2005/06/0137, 0138 und 0374), weshalb das VwG in einem Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk BauG zu Recht auch diese Frage geprüft hat.Auch dann, wenn die betreffende Nutzung ortsüblich war und auch ein Betrieb in der gegebenen Größenordnung in der betreffenden Gemeinde damals üblich war, können sich aufgrund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung im Sinn der Paragraphen 4, Absatz 3 und 54 Absatz eins, Steiermärkische Bauordnung 1968 ergeben vergleiche VwGH 26.5.2008, 2005/06/0137, 0138 und 0374), weshalb das VwG in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Stmk BauG zu Recht auch diese Frage geprüft hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060148.L02

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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