Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §8Rechtssatz
Auch dann, wenn die betreffende Nutzung ortsüblich war und auch ein Betrieb in der gegebenen Größenordnung in der betreffenden Gemeinde damals üblich war, können sich aufgrund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung im Sinn der §§ 4 Abs. 3 und 54 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 ergeben (vgl. VwGH 26.5.2008, 2005/06/0137, 0138 und 0374), weshalb das VwG in einem Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk BauG zu Recht auch diese Frage geprüft hat.Auch dann, wenn die betreffende Nutzung ortsüblich war und auch ein Betrieb in der gegebenen Größenordnung in der betreffenden Gemeinde damals üblich war, können sich aufgrund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung im Sinn der Paragraphen 4, Absatz 3 und 54 Absatz eins, Steiermärkische Bauordnung 1968 ergeben vergleiche VwGH 26.5.2008, 2005/06/0137, 0138 und 0374), weshalb das VwG in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Stmk BauG zu Recht auch diese Frage geprüft hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060148.L02Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025