RS Vwgh 2025/7/14 Ra 2023/12/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48b
VwRallg
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 48b BDG 1979, welcher auf Ruhepausen abstellt und einen Anspruch darauf vorsieht, um dem Rekreationsbedarf der Beamten mit einer sechs Stunden übersteigenden Tagesdienstzeit zu gewährleisten, sowie der dazu ergangenen Rsp. des VwGH, wonach im Rahmen des Dienstplans Ruhepausen ausdrücklich einzuräumen sind und Ruhepausen auch nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen sind, erschließt sich, dass betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen nicht als Ruhepause iSd § 48b BDG 1979 anzusehen sind.Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979, welcher auf Ruhepausen abstellt und einen Anspruch darauf vorsieht, um dem Rekreationsbedarf der Beamten mit einer sechs Stunden übersteigenden Tagesdienstzeit zu gewährleisten, sowie der dazu ergangenen Rsp. des VwGH, wonach im Rahmen des Dienstplans Ruhepausen ausdrücklich einzuräumen sind und Ruhepausen auch nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen sind, erschließt sich, dass betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen nicht als Ruhepause iSd Paragraph 48 b, BDG 1979 anzusehen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120104.L04

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten