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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §48bRechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 48b BDG 1979, welcher auf Ruhepausen abstellt und einen Anspruch darauf vorsieht, um dem Rekreationsbedarf der Beamten mit einer sechs Stunden übersteigenden Tagesdienstzeit zu gewährleisten, sowie der dazu ergangenen Rsp. des VwGH, wonach im Rahmen des Dienstplans Ruhepausen ausdrücklich einzuräumen sind und Ruhepausen auch nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen sind, erschließt sich, dass betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen nicht als Ruhepause iSd § 48b BDG 1979 anzusehen sind.Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979, welcher auf Ruhepausen abstellt und einen Anspruch darauf vorsieht, um dem Rekreationsbedarf der Beamten mit einer sechs Stunden übersteigenden Tagesdienstzeit zu gewährleisten, sowie der dazu ergangenen Rsp. des VwGH, wonach im Rahmen des Dienstplans Ruhepausen ausdrücklich einzuräumen sind und Ruhepausen auch nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen sind, erschließt sich, dass betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen nicht als Ruhepause iSd Paragraph 48 b, BDG 1979 anzusehen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120104.L04Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025