TE Vfgh Beschluss 1992/6/22 V315/91

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 50 ("Raml") des Gemeinderates der Gemeinde Altenberg vom 08.05.91 mangels Legitimation; Anhängigkeit von Bauverfahren sowohl hinsichtlich des eigenen als auch des Nachbargrundstücks.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Altenberg beschloß am 8. Mai 1991 den Bebauungsplan Nr. 50 ("Raml") betreffend die Grundstücke Nr. 869/3, 869/4 und 875/3 KG Katzgraben, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 1991 gemäß §21 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. 18/1972. 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Altenberg beschloß am 8. Mai 1991 den Bebauungsplan Nr. 50 ("Raml") betreffend die Grundstücke Nr. 869/3, 869/4 und 875/3 KG Katzgraben, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 1991 gemäß §21 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 18 aus 1972,.

Die Antragsteller, laut vorgelegtem Grundbuchsauszug Eigentümer des Grundstücks Nr. 875/3, stellen beim Verfassungsgerichtshof den auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag, diese Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Sie bringen vor, durch den Bebauungsplan werde einerseits die Bebaubarkeit der eigenen Liegenschaft eingeschränkt; andererseits würden sie jedoch auch durch die "Einbeziehung" der Grundstücke Nr. 869/3 und 869/4 beeinträchtigt, weil durch den Bebauungsplan eine relativ dichte und geschlossene Verbauung der nördlich ihrer Liegenschaft befindlichen Grundstücke ermöglicht werde. Im Zusammenhang mit der erfolgten Grundteilung ermögliche der angefochtene Bebauungsplan, daß statt eines Einfamilienhauses nunmehr drei Häuser gebaut werden dürften; dies stelle für sie insofern eine Beeinträchtigung dar, als bei einer dichteren Verbauung und Besiedlung für ihr Grundstück mit wesentlich höheren Immissionen an Schall, Rauch und Abgasen zu rechnen sei, andererseits jedoch weniger Luftraum zur Verfügung stehe.

2. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Schon aus dem Antragsvorbringen geht hervor, daß sowohl hinsichtlich des eigenen Grundstückes, als auch hinsichtlich des Nachbargrundstückes Nr. 869/3 Bauverfahren anhängig sind oder vor kurzem waren. In deren Rahmen können die Antragsteller - als Konsenswerber bzw. im Verfahren betreffend das Grundstück Nr. 869/3 als Nachbarn - nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges ihre Bedenken gegen die zugrundeliegende generelle Norm an den Verfassungsgerichtshof herantragen.

3. Der Antrag war daher allein schon deshalb mangels Legitimation der Einschreiter als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V315.1991

Dokumentnummer

JFT_10079378_91V00315_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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