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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982 mangels Legitimation; kein Eingriff in rechtlich geschützte InteressenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. a) Die Einschreiter stellen in der vorliegenden "Beschwerde gem. Art140 B-VG" (richtig: Antrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG) folgendes Begehren:
"Der Verfassungsgerichtshof möge in der (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung LGBl. Nr. 8 i.d.F. des Gesetzes vom 10.5.1990 den §8 Abs5 (gemeint ist: §8 b Abs5) aufheben." "Der Verfassungsgerichtshof möge in der (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung Landesgesetzblatt Nr. 8 i.d.F. des Gesetzes vom 10.5.1990 den §8 Abs5 (gemeint ist: §8 b Abs5) aufheben."
(Die Bezeichnung des angeführten Gesetzes sollte richtig lauten: (Kärntner) Allgemeine Gemeindeordnung 1982 - AGO 1982, LGBl. 8/1982 idF der Novelle LGBl. 35/1990.) (Die Bezeichnung des angeführten Gesetzes sollte richtig lauten: (Kärntner) Allgemeine Gemeindeordnung 1982 - AGO 1982, Landesgesetzblatt 8 aus 1982, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 35 aus 1990,.)
b) Die Kärntner Landesregierung erstattete aufgrund ihres Beschlusses vom 24. März 1992 eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung des Antrages mangels Legitimation der Einschreiter begehrt.
2. §8 b AGO 1982 regelt die Trennung von Gemeinden auf Grund einer Volksbefragung.
Der von den Einschreitern angefochtene §8 b Abs5 leg.cit. hat folgenden Wortlaut:
3. a) Die Antragsteller behaupten - mit näherer Begründung -, daß diese Bestimmung "dem in Art1 B-VG programmatisch verankerten und beispielsweise in den Art44 Abs2, 45 und 60 Abs2 B-VG inhaltlich verwirklichten demokratischen Prinzip der Bundesverfassung" widerspreche. Die Antragsteller - die nach ihren Angaben auch "Mitglieder der Aktionsgemeinschaft zur Wiederherstellung der Altgemeinde Maria Rojach" sind - vertreten den Standpunkt, daß die bekämpfte Norm "in verfassungswidriger Weise ein Abstimmungsergebnis zur Weiterverfolgung der Selbständigkeit der Altgemeinde Maria Rojach . . . verhindert".
b) Persönlich betroffen erachten sich die Antragsteller deshalb, "weil die Nichtwiederherstellung der Altgemeinde Maria Rojach wesentliche Nachteile in der Durchführung der Verwaltung und Versorgung (Kindergarten, Schule, Verwaltungsakte) nach sich zieht. Die Großgemeinde St. Andrä hat wesentlich weitere Durchfahrtswege zu den Ämtern, der Schule und dem Kindergarten, die Bürgernähe der Verwaltung ist nicht gegeben."
4. a) Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. In einem solchen Antrag ist gemäß §62 Abs1 letzter Satz VerfGG auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
Grundlegende und unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation bildet der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre (die rechtlich geschützten Interessen) des Antragstellers eingegriffen wird (s. etwa VfSlg. 10251/1984).
b) Mit ihrem Vorbringen zur persönlichen Betroffenheit (s. oben Punkt 3. b) zeigen die Antragsteller aber keinen derartigen Eingriff auf. Bei den von ihnen angeführten "wesentlichen Nachteilen" handelt es sich allenfalls um faktische Folgewirkungen des konkreten Ergebnisses einer (nach den entsprechenden Vorschriften der AGO 1982 durchgeführten) Volksbefragung und der daraus (gleichfalls nach den Regelungen der AGO 1982) resultierenden Gemeindetrennung. Bloß faktische Folgeerscheinungen stellen keinen Eingriff in die rechtlich geschützte Interessenssphäre dar (vgl. etwa VfSlg. 8670/1979, 9042/1981, 10251/1984, 11623/1988; VfGH 17.6.1991, G216/90). b) Mit ihrem Vorbringen zur persönlichen Betroffenheit (s. oben Punkt 3. b) zeigen die Antragsteller aber keinen derartigen Eingriff auf. Bei den von ihnen angeführten "wesentlichen Nachteilen" handelt es sich allenfalls um faktische Folgewirkungen des konkreten Ergebnisses einer (nach den entsprechenden Vorschriften der AGO 1982 durchgeführten) Volksbefragung und der daraus (gleichfalls nach den Regelungen der AGO 1982) resultierenden Gemeindetrennung. Bloß faktische Folgeerscheinungen stellen keinen Eingriff in die rechtlich geschützte Interessenssphäre dar vergleiche etwa VfSlg. 8670/1979, 9042/1981, 10251/1984, 11623/1988; VfGH 17.6.1991, G216/90).
5. a) Der Individualantrag war daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis brauchte nicht untersucht zu werden, ob der Antrag noch etwaige weitere, zu einer Zurückweisung führende Mängel aufweist.
b) Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Volksbefragung, GemeindetrennungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G334.1991Dokumentnummer
JFT_10079378_91G00334_00