TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/17 94/18/0713

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. August 1994, Zl. SD 547/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. August 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die im Jahr 1991 zum Zweck der Arbeitsannahme ohne den erforderlichen Sichtvermerk nach Österreich eingereiste und in der Folge hier illegal aufhältige Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet fünfmal rechtskräftig wegen Übertretung des Fremdengesetzes bestraft worden. Damit habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht. Der den Bestrafungen zugrunde liegende unerlaubte Aufenthalt und die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin, dieses strafbare Verhalten zu beenden, lasse auch die in § 18 Abs.1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt erscheinen.

Selbst wenn man im Hinblick auf die im Jahr 1993 erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem in Österreich aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als gegeben erachte, sei das Aufenthaltsverbot angesichts des langzeitigen, beharrlichen Zuwiderhandelns der Beschwerdeführerin gegen wesentliche fremdenrechtliche Vorschriften zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (konkret: eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten. Die Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin, die die Ehe während ihres illegalen Aufenthaltes geschlossen habe und aufgrund dessen nicht habe damit rechnen dürfen, gemeinsam mit ihrem Gatten in Österreich leben zu dürfen, und die angesichts der Unerlaubtheit ihres - außerdem noch nicht langen - Aufenthaltes auch nicht auf eine relevante Integration "zurückblicken" könne, seien keineswegs so beträchtlich wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes.

Die angebliche unrichtige Auskunft, welche die Beschwerdeführerin von "der Botschaft" erhalten haben wolle, und ihr Verbleib in Österreich über die Gültigkeitsdauer des ihr für drei Monate erteilten Touristensichtvermerkes hinaus aufgrund dieser angeblichen Auskunft sei für die vorliegende Entscheidung "nicht mehr entscheidend" gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht ihre fünfmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem Fremdengesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, meint jedoch, daß ihr "bei allen Verwaltungsstrafen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann". Aufgrund der Auskunft der Österreichischen Botschaft in Preßburg, "die Beendigung des Bewilligungsverfahrens in Österreich abzuwarten, fehlt jegliches subjektives Tatbestandsmerkmal". Das bedeute, daß die "rein formale Existenz" dieser Bestrafungen keine mit dem Gesetz in Einklang stehende Grundlage dafür biete, gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

1.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum ersten war es der belangten Behörde aufgrund ihrer Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Fremdengesetzes verwehrt, die Schuldfrage (die subjektive Tatseite) nochmals aufzurollen. Zum zweiten ist festzuhalten, daß der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Touristensichtvermerkes im März 1994 für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "nicht mehr entscheidend" war, dieser Umstand also keinen die bekämpfte Entscheidung tragenden Teil der Bescheidbegründung darstellt, weshalb ein Eingehen auf die Behauptung, von der Österreichischen Botschaft in Preßburg die besagte (sich auf den Zeitraum nach dem März 1994 beziehende) unrichtige Auskunft erhalten zu haben, entbehrlich ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verwirklichen die fünf rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verstoßes gegen das Fremdengesetz nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG. Des weiteren hegt der Gerichtshof gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß eine derart beharrliche Mißachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen, wie sie der Beschwerdeführerin zur Last fällt, nicht nur die Annahme nach § 18 Abs. 1 FrG rechtfertigt, sondern auch ein Dringend-geboten-sein des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) begründet (§ 19 FrG), keine Bedenken.

2. Was die in der Beschwerde im Blick auf § 20 Abs. 1 FrG ins Treffen geführte Verehelichung der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 anlangt, so hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß dieser Umstand nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen vermag, weil die Eheschließung zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Im übrigen war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet im Hinblick auf dessen Unerlaubtheit im Grunde des Kriteriums "Dauer des Aufenthaltes" (§ 20 Abs. 1 Z. 1 FrG) bei der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen; die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes läßt es aber auch nicht zu - von der belangten Behörde richtig erkannt -, der Beschwerdeführerin ein hohes Maß an Integration zuzugestehen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0342).

Angesichts des beachtlichen Gewichtes der durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bewirkten Beeinträchtigung der maßgeblichen öffentlichen Interessen einerseits und der nur schwach ausgeprägten gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin andererseits stößt das Abwägungsergebnis, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehegatte) nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, auf keinen Einwand.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180713.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten