RS Vwgh 2025/6/25 Ro 2023/13/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

DE-32 Steuerrecht Deutschland
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgO 1931
BAO §80
BAO §81
BAO §82
BAO §83
BAO §9 Abs1
ReichsabgabenO
VwRallg
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2023/13/0021 E 25.06.2025

Rechtssatz

Nach der AO 1919 bzw. AO 1931 konnten nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person - damit auch ein Prokurist - dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden (vgl. dazu etwa BFH 19.7.1984, V R 70/79; vgl. dazu auch VwGH 20.10.1966, 0132/65). Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter. Die Auslegung - die im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet -, wonach damit bei juristischen Personen - im Ergebnis - nur gesetzliche Vertreter gemeint sind, entspricht nicht der Absicht des historischen Gesetzgebers, der mit der Einführung der BAO die Möglichkeit der Heranziehung eines Bevollmächtigten zur Haftung wie nach der bis dahin geltenden AO offenkundig (wenn auch nur als Ausfallshaftung) beibehalten wollte. Dass die in § 9 Abs. 1 BAO normierte Haftung sämtliche in den §§ 80 bis 83 BAO genannten Vertreter potentiell treffen kann, wird auch im Schrifttum vertreten. In diesem Sinne hat auch der VwGH bereits zu erkennen gegeben, dass auch eine durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigte Person (die nicht ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist) zum Kreis der in § 9 Abs. 1 BAO genannten "in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter" gehören kann (vgl. VwGH 9.2.1982, 81/14/0072).Nach der AO 1919 bzw. AO 1931 konnten nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person - damit auch ein Prokurist - dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden vergleiche dazu etwa BFH 19.7.1984, römisch fünf R 70/79; vergleiche dazu auch VwGH 20.10.1966, 0132/65). Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter. Die Auslegung - die im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet -, wonach damit bei juristischen Personen - im Ergebnis - nur gesetzliche Vertreter gemeint sind, entspricht nicht der Absicht des historischen Gesetzgebers, der mit der Einführung der BAO die Möglichkeit der Heranziehung eines Bevollmächtigten zur Haftung wie nach der bis dahin geltenden AO offenkundig (wenn auch nur als Ausfallshaftung) beibehalten wollte. Dass die in Paragraph 9, Absatz eins, BAO normierte Haftung sämtliche in den Paragraphen 80 bis 83 BAO genannten Vertreter potentiell treffen kann, wird auch im Schrifttum vertreten. In diesem Sinne hat auch der VwGH bereits zu erkennen gegeben, dass auch eine durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigte Person (die nicht ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist) zum Kreis der in Paragraph 9, Absatz eins, BAO genannten "in den Paragraphen 80, ff. bezeichneten Vertreter" gehören kann vergleiche VwGH 9.2.1982, 81/14/0072).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130020.J01

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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