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DE-32 Steuerrecht DeutschlandNorm
AbgO 1931Beachte
Rechtssatz
Nach der AO 1919 bzw. AO 1931 konnten nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person - damit auch ein Prokurist - dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden (vgl. dazu etwa BFH 19.7.1984, V R 70/79; vgl. dazu auch VwGH 20.10.1966, 0132/65). Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter. Die Auslegung - die im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet -, wonach damit bei juristischen Personen - im Ergebnis - nur gesetzliche Vertreter gemeint sind, entspricht nicht der Absicht des historischen Gesetzgebers, der mit der Einführung der BAO die Möglichkeit der Heranziehung eines Bevollmächtigten zur Haftung wie nach der bis dahin geltenden AO offenkundig (wenn auch nur als Ausfallshaftung) beibehalten wollte. Dass die in § 9 Abs. 1 BAO normierte Haftung sämtliche in den §§ 80 bis 83 BAO genannten Vertreter potentiell treffen kann, wird auch im Schrifttum vertreten. In diesem Sinne hat auch der VwGH bereits zu erkennen gegeben, dass auch eine durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigte Person (die nicht ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist) zum Kreis der in § 9 Abs. 1 BAO genannten "in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter" gehören kann (vgl. VwGH 9.2.1982, 81/14/0072).Nach der AO 1919 bzw. AO 1931 konnten nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person - damit auch ein Prokurist - dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden vergleiche dazu etwa BFH 19.7.1984, römisch fünf R 70/79; vergleiche dazu auch VwGH 20.10.1966, 0132/65). Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter. Die Auslegung - die im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet -, wonach damit bei juristischen Personen - im Ergebnis - nur gesetzliche Vertreter gemeint sind, entspricht nicht der Absicht des historischen Gesetzgebers, der mit der Einführung der BAO die Möglichkeit der Heranziehung eines Bevollmächtigten zur Haftung wie nach der bis dahin geltenden AO offenkundig (wenn auch nur als Ausfallshaftung) beibehalten wollte. Dass die in Paragraph 9, Absatz eins, BAO normierte Haftung sämtliche in den Paragraphen 80 bis 83 BAO genannten Vertreter potentiell treffen kann, wird auch im Schrifttum vertreten. In diesem Sinne hat auch der VwGH bereits zu erkennen gegeben, dass auch eine durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigte Person (die nicht ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist) zum Kreis der in Paragraph 9, Absatz eins, BAO genannten "in den Paragraphen 80, ff. bezeichneten Vertreter" gehören kann vergleiche VwGH 9.2.1982, 81/14/0072).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130020.J01Im RIS seit
31.07.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026