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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1Rechtssatz
Erfolgte die Verpfändung des Sparbuches bereits vor Übernahme der Geschäftsführung durch den als Haftungspflichtigen herangezogenen Geschäftsführer und bestand für diesen keine Möglichkeit, diese Verpfändung aufzuheben, liegt keine vorwerfbare Pflichtverletzung vor, weshalb die diesbezüglichen Mittel und die damit getilgten Verbindlichkeiten nicht in die Differenzquotenrechnung aufzunehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130063.L02Im RIS seit
31.07.2025Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025