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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Auch den auf die Rechtsstellung des Fremden nach erfolgter Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Bezug nehmenden Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass es nach dem Gesetz geboten wäre, in diesem Verfahren den Verfahrensgegenstand im Hinblick auf ein bestimmtes Land zu begrenzen. Sache dieses Verfahrens(teiles) ist nämlich angesichts der gesetzlichen Vorgaben allein die Frage, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Ob im Spruch die Benennung eines Herkunftsstaates erfolgt, ist für die Bestimmung der Sache dieses Verfahrens jedoch nicht weiter von Bedeutung (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN).Auch den auf die Rechtsstellung des Fremden nach erfolgter Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Bezug nehmenden Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass es nach dem Gesetz geboten wäre, in diesem Verfahren den Verfahrensgegenstand im Hinblick auf ein bestimmtes Land zu begrenzen. Sache dieses Verfahrens(teiles) ist nämlich angesichts der gesetzlichen Vorgaben allein die Frage, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Ob im Spruch die Benennung eines Herkunftsstaates erfolgt, ist für die Bestimmung der Sache dieses Verfahrens jedoch nicht weiter von Bedeutung vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200093.L05Im RIS seit
31.07.2025Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025