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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten. Eine gesetzmäßige Einbeziehung dieser Umstände erfordert es aber (ebenso), dass das strafbare Verhalten festgestellt wird. Ob nämlich die Strafverbüßung und ein späteres Wohlverhalten dazu führt, dass eine - allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt (noch) als gegeben zu erachtende - Unwürdigkeit weggefallen ist, steht nämlich in einem engen Bezug zum damaligen strafbaren Verhalten und ist daher in Beziehung zu einem solchen zu setzen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62024CJ0063 K. L. VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200077.L06Im RIS seit
31.07.2025Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025