RS Vwgh 2025/6/30 Ra 2025/20/0077

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Veröffentlicht am 30.06.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
EURallg
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litb
32011L0095 Status-RL Art17 Abs1 litb
62024CJ0063 K. L. VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hatte sich im Urteil vom 30. April 2025, C-63/24, mit der Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie unter dem Aspekt einer bereits erfolgten Strafverbüßung des Fremden und deren Auswirkung auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu befassen. Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie verfolgt nach der Rechtsprechung des EuGH unter anderem ebenfalls den Zweck, sich als des durch die Zuerkennung von Asyl zu gewährenden Schutzes als unwürdig erweisende Personen von diesem Schutzstatus auszuschließen. Der EuGH hielt fest, dass das Ziel, jene Personen von der Anerkennung als Flüchtlinge auszuschließen und als des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen, die die Begehung schwerwiegender Handlungen in einem bestimmten Zeitpunkt ihres Lebens zu verantworten haben, nicht zwangsläufig dazu führen dürfe, dass eine solche Person für immer der Gewährung internationalen Schutzes unwürdig werde, ohne etwa deren mögliche Rehabilitierung zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass die internationalen Schutz beantragende Person ihre Strafe verbüßt habe, sei einer von mehreren Umständen, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen seien, ob diese Person unter den in dieser Vorschrift genannten Ausschlussgrund falle. Auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue sei bei der Prüfung einzubeziehen. Der VwGH hegt nun keine Zweifel, dass - wenngleich es dabei nicht um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr geht - die genannten Umstände auch bei der Prüfung des sich auf den subsidiären Schutz beziehenden Ausschlussgrundes des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie Berücksichtigung zu finden haben. Die vom EuGH zu Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie getätigte Aussage bezieht sich nämlich auf denselben von beiden Vorschriften verfolgten Zweck, einen Fremden von der Zuerkennung der mit der Gewährung eines Schutzstatus verbundenen besonderen Rechtsposition auszuschließen, wenn er Handlungen gesetzt hat, aufgrund derer er sich dieser besonderen Rechtsposition als unwürdig erweist.Der EuGH hatte sich im Urteil vom 30. April 2025, C-63/24, mit der Auslegung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, Statusrichtlinie unter dem Aspekt einer bereits erfolgten Strafverbüßung des Fremden und deren Auswirkung auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu befassen. Artikel 12, Absatz 2, Litera b, Statusrichtlinie verfolgt nach der Rechtsprechung des EuGH unter anderem ebenfalls den Zweck, sich als des durch die Zuerkennung von Asyl zu gewährenden Schutzes als unwürdig erweisende Personen von diesem Schutzstatus auszuschließen. Der EuGH hielt fest, dass das Ziel, jene Personen von der Anerkennung als Flüchtlinge auszuschließen und als des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen, die die Begehung schwerwiegender Handlungen in einem bestimmten Zeitpunkt ihres Lebens zu verantworten haben, nicht zwangsläufig dazu führen dürfe, dass eine solche Person für immer der Gewährung internationalen Schutzes unwürdig werde, ohne etwa deren mögliche Rehabilitierung zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass die internationalen Schutz beantragende Person ihre Strafe verbüßt habe, sei einer von mehreren Umständen, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen seien, ob diese Person unter den in dieser Vorschrift genannten Ausschlussgrund falle. Auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue sei bei der Prüfung einzubeziehen. Der VwGH hegt nun keine Zweifel, dass - wenngleich es dabei nicht um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr geht - die genannten Umstände auch bei der Prüfung des sich auf den subsidiären Schutz beziehenden Ausschlussgrundes des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie Berücksichtigung zu finden haben. Die vom EuGH zu Artikel 12, Absatz 2, Litera b, Statusrichtlinie getätigte Aussage bezieht sich nämlich auf denselben von beiden Vorschriften verfolgten Zweck, einen Fremden von der Zuerkennung der mit der Gewährung eines Schutzstatus verbundenen besonderen Rechtsposition auszuschließen, wenn er Handlungen gesetzt hat, aufgrund derer er sich dieser besonderen Rechtsposition als unwürdig erweist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62024CJ0063 K. L. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200077.L05

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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