RS Vwgh 2025/6/30 Ra 2024/13/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §269 Abs1
BAO §278 Abs1
BAO §278 Abs3
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/13/0017 E 19. Oktober 2023 RS 4 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Wenn für die VwG im Beschwerdeverfahren die "Obliegenheiten" des § 278 Abs. 3 BAO nicht gelten, so kann dies nur bedeuten, dass die VwG bei Bekämpfung des im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheides nicht an die vom VwG selbst im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden sind. Auch eine Bindung des VwGH an diese Rechtsanschauung scheidet aus. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschwer der Partei (§ 78 BAO) betreffend die in einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung (an sich) nicht gegeben. Diese Rechtsanschauung kann nur von der belangten Behörde, die an diese Rechtsanschauung gebunden ist, mittels Amtsrevision bekämpft werden; die belangte Behörde ist dabei befugt, die objektive Rechtswidrigkeit dieser Rechtsanschauung geltend zu machen. Für die Partei (§ 78 BAO) ist aber eine im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung im Hinblick darauf bekämpfbar, dass bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung Ermittlungen erforderlich sein könnten, die bei Zugrundelegung der von der Partei geltend gemachten Rechtsanschauung überflüssig wären und damit gegen das Gebot der Raschheit und Kostenersparnis verstoßen könnten.Wenn für die VwG im Beschwerdeverfahren die "Obliegenheiten" des Paragraph 278, Absatz 3, BAO nicht gelten, so kann dies nur bedeuten, dass die VwG bei Bekämpfung des im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheides nicht an die vom VwG selbst im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden sind. Auch eine Bindung des VwGH an diese Rechtsanschauung scheidet aus. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschwer der Partei (Paragraph 78, BAO) betreffend die in einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung (an sich) nicht gegeben. Diese Rechtsanschauung kann nur von der belangten Behörde, die an diese Rechtsanschauung gebunden ist, mittels Amtsrevision bekämpft werden; die belangte Behörde ist dabei befugt, die objektive Rechtswidrigkeit dieser Rechtsanschauung geltend zu machen. Für die Partei (Paragraph 78, BAO) ist aber eine im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung im Hinblick darauf bekämpfbar, dass bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung Ermittlungen erforderlich sein könnten, die bei Zugrundelegung der von der Partei geltend gemachten Rechtsanschauung überflüssig wären und damit gegen das Gebot der Raschheit und Kostenersparnis verstoßen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130065.L01

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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