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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §269 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/13/0017 E 19. Oktober 2023 RS 4 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Wenn für die VwG im Beschwerdeverfahren die "Obliegenheiten" des § 278 Abs. 3 BAO nicht gelten, so kann dies nur bedeuten, dass die VwG bei Bekämpfung des im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheides nicht an die vom VwG selbst im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden sind. Auch eine Bindung des VwGH an diese Rechtsanschauung scheidet aus. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschwer der Partei (§ 78 BAO) betreffend die in einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung (an sich) nicht gegeben. Diese Rechtsanschauung kann nur von der belangten Behörde, die an diese Rechtsanschauung gebunden ist, mittels Amtsrevision bekämpft werden; die belangte Behörde ist dabei befugt, die objektive Rechtswidrigkeit dieser Rechtsanschauung geltend zu machen. Für die Partei (§ 78 BAO) ist aber eine im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung im Hinblick darauf bekämpfbar, dass bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung Ermittlungen erforderlich sein könnten, die bei Zugrundelegung der von der Partei geltend gemachten Rechtsanschauung überflüssig wären und damit gegen das Gebot der Raschheit und Kostenersparnis verstoßen könnten.Wenn für die VwG im Beschwerdeverfahren die "Obliegenheiten" des Paragraph 278, Absatz 3, BAO nicht gelten, so kann dies nur bedeuten, dass die VwG bei Bekämpfung des im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheides nicht an die vom VwG selbst im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden sind. Auch eine Bindung des VwGH an diese Rechtsanschauung scheidet aus. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschwer der Partei (Paragraph 78, BAO) betreffend die in einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung (an sich) nicht gegeben. Diese Rechtsanschauung kann nur von der belangten Behörde, die an diese Rechtsanschauung gebunden ist, mittels Amtsrevision bekämpft werden; die belangte Behörde ist dabei befugt, die objektive Rechtswidrigkeit dieser Rechtsanschauung geltend zu machen. Für die Partei (Paragraph 78, BAO) ist aber eine im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung im Hinblick darauf bekämpfbar, dass bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung Ermittlungen erforderlich sein könnten, die bei Zugrundelegung der von der Partei geltend gemachten Rechtsanschauung überflüssig wären und damit gegen das Gebot der Raschheit und Kostenersparnis verstoßen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130065.L01Im RIS seit
31.07.2025Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025