Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/15/0011 E 26. Jänner 2017 RS 3 (hier: Dies gilt auch dann, wenn diese Kursverluste aufgrund von Währungsschwankungen bei der laufenden Kreditrückzahlung anfallen, weil auch in diesem Fall der Mehr- oder Minderbetrag aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und (Teil)tilgung des Kredites resultiert.)Stammrechtssatz
Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (VfGH vom 29. November 2014, G 137/2014, G 138/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130016.J03Im RIS seit
31.07.2025Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026