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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. November 1993, Zl. UVS-07/06/001045/93, betreffend Übertretung des AuslBG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes vom 4. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer als Obmann und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereines "T-Ferienclub" als dafür verantwortlich erkannt, daß dieser Verein als Arbeitgeber am 20. Juni 1991 in seinem Betrieb in Wien,
1)
die tschechische Staatsbürgerin Frau A und
2)
vom 19. Juni bis 20. Juni 1991 die tschechische Staatsbürgerin Frau B,
für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war, mit Serviertätigkeit beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt und wurde deshalb zu einer Geldstrafe von insgesamt S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten sei der Bezirksverwaltungsbehörde von einem Organ des Marktamtes zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme eingewendet, daß Frau S (B) die Gattin des Clubmitgliedes AS sei, und seine Frau wegen Krankheit vertreten habe. Die Zweitgenannte sei als Freundin der Erstgenannten rein zufällig anwesend gewesen.
Dazu sei zu sagen, daß laut zeugenschaftlicher Aussage des Marktamtsbeamten D die beiden im Spruch genannten Ausländerinnen ohne Schwierigkeit Auskunft über den im Lokal befindlichen Warenvorrat bzw. deren Verabreichungsart gegeben hätten, womit sie zu erkennen gegeben hätten, daß sie im Betrieb beschäftigt gewesen seien. Die Behörde würdige den Bericht des Marktamtsbeamten als schlüssig und widerspruchsfrei. Auch wenn Frau S nur, wie vom Beschwerdeführer angegeben, ausgeholfen habe, so unterliege auch eine Aushilfstätigkeit dem AuslBG. Die Verwaltungsübertretung werde auf Grund der Zeugenaussage des Marktamtsbeamten als gegeben angenommen. Als mildernd sei bei der Strafbemessung kein Umstand gewertet worden, als erschwerend eine Verwaltungsvorstrafe. Bei der Höhe der Strafbemessung sei mangels Angaben des Beschwerdeführers von einer mittleren Vermögens- und Einkommenslage und von durchschnittlichen Familienverhältnissen ausgegangen worden.
Gegen diese Entscheidung und vier weitere mit Geschäftszahlen bezeichnete "Straferkenntnisse" erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 wie folgt Berufung:
"Gegen alle sogenannte Straferkenntnisse lege ich Rechtsmittel ein. Sie stellen einen verbrecherischen Amtsmißbrauch dar. Sie unterstützen den verbrecherischen Marktbeamten.
Antrag: Sofortige Einleitung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens.
Auf den sogenannten Unabhängigen Verwaltungssenat wird ausdrücklich verzichtet."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß urückgewiesen.
Nach Wiedergabe der Berufung und der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 63 Abs. 3 AVG führt die belangte Behörde weiter aus, auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages sei in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Eingabe sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden könne, daß der bezeichnete Bescheid angefochten werde, daß also die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden sei. Des weiteren müsse aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpfe. Denn das Gesetz verlange nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das erfordere die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werde. Da aus dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar gewesen sei, aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer das Straferkenntnis bekämpfe, sei die Berufung spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Aufhebung sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und auf eine Gegenschrift verzichtet.
Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem ausdrücklichen Vorbringen durch die Vorgangsweise der belangten Behörde in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht entgegen den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG nicht bestraft zu werden, verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die belangte Behörde habe ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den gegenständlichen Anschuldigungen zu äußern. Die Sachverhaltsfeststellung erscheine daher in hohem Maße mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde "zufolge des geänderten Sachverhaltes" zu einem anderen Bescheid kommen müssen.
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem Vorbringen seine erfolgte Bestrafung und verkennt damit den Verfahrensgegenstand, der darin besteht, daß die Berufung des Beschwerdeführers nach § 63 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden ist und der Beschwerdeführer dadurch allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde hätte verletzt sein können.
Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erfordert überdies, daß diese verletzten Rechte in der Beschwerde bestimmt zu bezeichnen sind. Demnach genügt nicht die Beschwerdebehauptung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist, vielmehr muß aus der Beschwerde klar zu erkennen sein, in welchen Rechten der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet.
Die im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vorgesehene Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1978, Slg. N. F. Nr. 9701/A). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, jenes Recht bestimmt zu bezeichnen, das er durch den mit seiner Beschwerde bekämpften Bescheid verletzt glaubt, besteht ihrem Wesen nach darin, innerhalb des Aufbaues der Beschwerde das subjektive Recht herauszuheben, dessen behauptete Verletzung erst die Legitimation zur Beschwerdeerhebung begründet (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1964, Slg. N. F. Nr. 6259/A).
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen (vgl. Erkenntnis vom 23. Jänner 1973, Zl. 1087/72). Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides vielmehr an die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte gebunden (vgl. Erkenntnis vom 25. Februar 1975, Zlen. 959, 1993/73).
Da vorliegendenfalls auch aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen nicht in offensichtlicher Weise hervorgeht, daß die Beschwerde sich gegen die Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde richtet (- es wird nur die Sachverhaltsfeststellung bekämpft; der tatsächlich zu beurteilende Sachverhalt, nämlich der Inhalt der schriftlich eingebrachten Berufung ist aber aktenkundig und außerhalb jedes Zweifels -), besteht auch keine Möglichkeit zu einer berichtigenden Auslegung des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestimmenden Beschwerdepunktes. Im übrigen ergibt sich auch ausgehend von der Berufung des Beschwerdeführers kein anderes Ergebnis, hat doch der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst ausdrücklich auf die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates verzichtet und die Befassung der Gerichte verlangt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090003.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.03.2011