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50/03 Personen- und GüterbeförderungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge " und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind" in §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995 idF BGBl I 18/2022 ein. Mit E v 18.06.2025, G210/2024, hob er diese Wortfolge als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge " und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind" in §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2022, ein. Mit E v 18.06.2025, G210/2024, hob er diese Wortfolge als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, GüterbeförderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E813.2024Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025