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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2 litcHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0090 E 18. Dezember 2008 VwSlg 8402 F/2008 RS 3 (hier KStR 2013 Rz 997)Stammrechtssatz
Das von der Verwaltungspraxis (vgl. Hinweis auf Rz. 1.182 KStR 2001 bei Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988, Tz. 293 zu § 8) angenommene Erfordernis einer Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von zumindest 75% kann allenfalls als Richtwert dienen. Doch ist auch bei diesem Kriterium stets auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.Das von der Verwaltungspraxis vergleiche Hinweis auf Rz. 1.182 KStR 2001 bei Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988, Tz. 293 zu Paragraph 8,) angenommene Erfordernis einer Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von zumindest 75% kann allenfalls als Richtwert dienen. Doch ist auch bei diesem Kriterium stets auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023150031.J08Im RIS seit
29.07.2025Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026