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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/08/0010 B 20. Dezember 2021 RS 2Stammrechtssatz
Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Fehlt es an einer Begründung der Zulässigkeit durch das VwG, so ist diese ausschließlich anhand der Zulässigkeitsbegründung in der Revision zu prüfen (vgl. VwGH 13.2.2020, Ro 2020/05/0001). (hier: Das VwG hielt im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses fest, dass die Revision zulässig sei. Hingegen führte es in den Entscheidungsgründen aus, dass die Revision nicht zulässig sei.)Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Fehlt es an einer Begründung der Zulässigkeit durch das VwG, so ist diese ausschließlich anhand der Zulässigkeitsbegründung in der Revision zu prüfen vergleiche VwGH 13.2.2020, Ro 2020/05/0001). (hier: Das VwG hielt im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses fest, dass die Revision zulässig sei. Hingegen führte es in den Entscheidungsgründen aus, dass die Revision nicht zulässig sei.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024060009.J01Im RIS seit
29.07.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025