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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §38 Abs7 Z4Rechtssatz
Von Gegenstandslosigkeit ist auszugehen, wenn die Vollstreckung eines Benützungsverbotes wegen wesentlicher Änderung der Sachlage unzulässig ist (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2016/05/0011 oder auch 22.7.2020, Ra 2018/06/0117, jeweils mwN).Von Gegenstandslosigkeit ist auszugehen, wenn die Vollstreckung eines Benützungsverbotes wegen wesentlicher Änderung der Sachlage unzulässig ist vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2016/05/0011 oder auch 22.7.2020, Ra 2018/06/0117, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060049.L02Im RIS seit
29.07.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025