RS Vwgh 2025/6/27 Ra 2023/06/0182

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Veröffentlicht am 27.06.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44a
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Rechtssatz

Der VwGH hat zu den Anforderungen von Kundmachungen von Anträgen im Großverfahren gemäß §§ 44a ff AVG bereits ausgesprochen, dass der mit Edikt kundgemachte "Gegenstand des Antrages" und die "Beschreibung des Vorhabens" den Interessierten in die Lage versetzen sollen, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben (vgl. z.B. VwGH 6.11.2019, Ra 2019/03/0124 oder auch VwGH 27.9.2018, Ra 2016/06/0061, jeweils mwN). Die Beurteilung, welche Angaben ein Edikt enthalten muss, um dieses Ziel zu erreichen, stellt - vor dem Hintergrund, dass dabei jeweils auf das konkrete Vorhaben und dessen allfällige Auswirkungen auf fremde Rechte abzustellen ist - regelmäßig eine als Einzelfallbewertung zu beurteilende Rechtsfrage dar.Der VwGH hat zu den Anforderungen von Kundmachungen von Anträgen im Großverfahren gemäß Paragraphen 44 a, ff AVG bereits ausgesprochen, dass der mit Edikt kundgemachte "Gegenstand des Antrages" und die "Beschreibung des Vorhabens" den Interessierten in die Lage versetzen sollen, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben vergleiche z.B. VwGH 6.11.2019, Ra 2019/03/0124 oder auch VwGH 27.9.2018, Ra 2016/06/0061, jeweils mwN). Die Beurteilung, welche Angaben ein Edikt enthalten muss, um dieses Ziel zu erreichen, stellt - vor dem Hintergrund, dass dabei jeweils auf das konkrete Vorhaben und dessen allfällige Auswirkungen auf fremde Rechte abzustellen ist - regelmäßig eine als Einzelfallbewertung zu beurteilende Rechtsfrage dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023060182.L01

Im RIS seit

29.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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