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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Der EuGH hat bereits klargestellt, dass die Feststellung einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" im Sinn von Art. 15 lit. c Statusrichtlinie nicht voraussetzt, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 10.6.2021, CF u.a., C-901/19, Rn. 27). Auch der (systematischen) Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums, wie etwa eine Mindestanzahl ziviler Opfer, stellt sich der Gerichtshof entgegen.Der EuGH hat bereits klargestellt, dass die Feststellung einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" im Sinn von Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie nicht voraussetzt, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 10.6.2021, CF u.a., C-901/19, Rn. 27). Auch der (systematischen) Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums, wie etwa eine Mindestanzahl ziviler Opfer, stellt sich der Gerichtshof entgegen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0901 CF und DN VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180733.L05Im RIS seit
28.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025