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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 StVO 1960 kommt es darauf an, dass eine fahruntüchtige Person ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol oder Suchtmittel konsumiert hat. Nur jene Fahruntüchtigkeit, die überhaupt nicht durch Alkohol oder Suchtmittel hervorgerufen wurde, ist der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StVO 1960 zu unterstellen (VwGH 24.5.1989, 89/02/0025).Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 kommt es darauf an, dass eine fahruntüchtige Person ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol oder Suchtmittel konsumiert hat. Nur jene Fahruntüchtigkeit, die überhaupt nicht durch Alkohol oder Suchtmittel hervorgerufen wurde, ist der Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 zu unterstellen (VwGH 24.5.1989, 89/02/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020237.L04Im RIS seit
28.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025