RS Vwgh 2025/6/27 Ra 2024/02/0201

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Veröffentlicht am 27.06.2025
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0154 E 13. Juni 1985 VwSlg 11797 A/1985 RS 1 (hier ohne die beiden Klammerausdrücke)

Stammrechtssatz

Die Bewilligungspflicht wird bei Fahrzeugen, die mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung zu Werbezwecken versehen sind, solange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeugs zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach (im Beschwerdefall eine auf dem Kraftfahrzeug montierte Werbetafel (120 x 80 cm) vorwiegend der Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fall der Bewilligungspflicht vor (Hinweis dass § 24 Abs 7 StVO dieser Auslegung nicht entgegensteht).Die Bewilligungspflicht wird bei Fahrzeugen, die mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung zu Werbezwecken versehen sind, solange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeugs zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach (im Beschwerdefall eine auf dem Kraftfahrzeug montierte Werbetafel (120 x 80 cm) vorwiegend der Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fall der Bewilligungspflicht vor (Hinweis dass Paragraph 24, Absatz 7, StVO dieser Auslegung nicht entgegensteht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020201.L02

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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