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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0154 E 13. Juni 1985 VwSlg 11797 A/1985 RS 1 (hier ohne die beiden Klammerausdrücke)Stammrechtssatz
Die Bewilligungspflicht wird bei Fahrzeugen, die mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung zu Werbezwecken versehen sind, solange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeugs zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach (im Beschwerdefall eine auf dem Kraftfahrzeug montierte Werbetafel (120 x 80 cm) vorwiegend der Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fall der Bewilligungspflicht vor (Hinweis dass § 24 Abs 7 StVO dieser Auslegung nicht entgegensteht).Die Bewilligungspflicht wird bei Fahrzeugen, die mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung zu Werbezwecken versehen sind, solange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeugs zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach (im Beschwerdefall eine auf dem Kraftfahrzeug montierte Werbetafel (120 x 80 cm) vorwiegend der Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fall der Bewilligungspflicht vor (Hinweis dass Paragraph 24, Absatz 7, StVO dieser Auslegung nicht entgegensteht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020201.L02Im RIS seit
28.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025