RS Vwgh 2025/6/27 Ra 2024/02/0201

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Veröffentlicht am 27.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1
VwRallg
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Durch die beispielsweise Aufzählung "zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung" wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, für welche Art von Benützung der Straßen er eine Bewilligungspflicht angeordnet wissen wollte, nämlich vor allem für die Ausübung eines Gewerbes, für Reklame usw., wobei der Begriff "Werbung" heute gemeinhin im wirtschaftlichen Sinne verstanden wird. Die Auslegung des § 82 Abs. 1 StVO 1960 findet ihre Schranken dort, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört. Unter die Bewilligungspflicht fallen nach der genannten Gesetzesstelle die Anbringung von in die Straße hineinragenden Gegenständen, z.B. Vorlagestufen, die Errichtung von Litfaßsäulen und die Errichtung von Verkaufsständen (VwGH 15.3.1965, 1210/64). Neben den genannten Fällen hat der VwGH als unter die Bewilligungspflicht fallend auch das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständen (VwGH 21.5.1970, 0661-0663/68) erkannt, das Aufstellen von Stühlen, Tischen, Sonnenschirmen udgl auf dem Gehsteig vor einem Hotel (sog. "Schanigarten") (VwGH 16.2.1983, 82/03/0076), die Anbringung und den Betrieb von Kaugummiautomaten auf Gehsteigen (VwGH 1.2.1989, 88/03/0030) sowie das Aufstellen von Würstelständen (VwGH 27.6.1989, 89/04/0032). Dem gegenüber erkannte der VwGH im Aufstellen einer Sänfte zur Durchführung von Personentransporten zwar eine gewerbliche Tätigkeit, jedoch keine Bewilligungspflicht, weil keine Benützung der Straße "zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs" (VwGH 8.11.1991, 91/18/0182) vorliegt.Durch die beispielsweise Aufzählung "zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung" wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, für welche Art von Benützung der Straßen er eine Bewilligungspflicht angeordnet wissen wollte, nämlich vor allem für die Ausübung eines Gewerbes, für Reklame usw., wobei der Begriff "Werbung" heute gemeinhin im wirtschaftlichen Sinne verstanden wird. Die Auslegung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 findet ihre Schranken dort, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört. Unter die Bewilligungspflicht fallen nach der genannten Gesetzesstelle die Anbringung von in die Straße hineinragenden Gegenständen, z.B. Vorlagestufen, die Errichtung von Litfaßsäulen und die Errichtung von Verkaufsständen (VwGH 15.3.1965, 1210/64). Neben den genannten Fällen hat der VwGH als unter die Bewilligungspflicht fallend auch das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständen (VwGH 21.5.1970, 0661-0663/68) erkannt, das Aufstellen von Stühlen, Tischen, Sonnenschirmen udgl auf dem Gehsteig vor einem Hotel (sog. "Schanigarten") (VwGH 16.2.1983, 82/03/0076), die Anbringung und den Betrieb von Kaugummiautomaten auf Gehsteigen (VwGH 1.2.1989, 88/03/0030) sowie das Aufstellen von Würstelständen (VwGH 27.6.1989, 89/04/0032). Dem gegenüber erkannte der VwGH im Aufstellen einer Sänfte zur Durchführung von Personentransporten zwar eine gewerbliche Tätigkeit, jedoch keine Bewilligungspflicht, weil keine Benützung der Straße "zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs" (VwGH 8.11.1991, 91/18/0182) vorliegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020201.L01

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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