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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §19 Abs5Rechtssatz
Dem Umstand, dass sich die Vernehmung vor einem Gericht oder einer Behörde für einen Minderjährigen grundsätzlich als belastende Situation darstellt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen jeglicher verfahrensleitender Anordnungen, die der Vernehmung Minderjähriger dienen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass durch die gerichtliche und behördliche Vorgangsweise eine Gefährdung des Kindeswohles hintangehalten wird. Es sind tunlichst aber auch Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu vermeiden (vgl. zum Ganzen VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Dem Umstand, dass sich die Vernehmung vor einem Gericht oder einer Behörde für einen Minderjährigen grundsätzlich als belastende Situation darstellt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen jeglicher verfahrensleitender Anordnungen, die der Vernehmung Minderjähriger dienen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass durch die gerichtliche und behördliche Vorgangsweise eine Gefährdung des Kindeswohles hintangehalten wird. Es sind tunlichst aber auch Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu vermeiden vergleiche zum Ganzen VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024190131.L02Im RIS seit
28.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025