RS Vwgh 2025/6/30 Ra 2024/19/0131

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Veröffentlicht am 30.06.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Dem Umstand, dass sich die Vernehmung vor einem Gericht oder einer Behörde für einen Minderjährigen grundsätzlich als belastende Situation darstellt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen jeglicher verfahrensleitender Anordnungen, die der Vernehmung Minderjähriger dienen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass durch die gerichtliche und behördliche Vorgangsweise eine Gefährdung des Kindeswohles hintangehalten wird. Es sind tunlichst aber auch Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu vermeiden (vgl. zum Ganzen VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Dem Umstand, dass sich die Vernehmung vor einem Gericht oder einer Behörde für einen Minderjährigen grundsätzlich als belastende Situation darstellt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen jeglicher verfahrensleitender Anordnungen, die der Vernehmung Minderjähriger dienen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass durch die gerichtliche und behördliche Vorgangsweise eine Gefährdung des Kindeswohles hintangehalten wird. Es sind tunlichst aber auch Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu vermeiden vergleiche zum Ganzen VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024190131.L02

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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