TE Vwgh Beschluss 1994/11/17 94/18/0624

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0625 94/18/0626

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in G, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 8. September 1994, Zl. III 1404 - 858/94, betreffend Durchsetzungsaufschub, und vom 2. April 1992, Zl. III 370 - 858/91, betreffend Aufenthaltsverbot, sowie der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. Jänner 1994, Zl. Frb-4250/92, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 22. September 1994 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm selbst eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Z. 7, 24 Abs. 2 und 29 VwGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückgestellt. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß ein ergänzender Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung vorzulegen sei. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 1994 zugestellt.

Gleichzeitig wurde ihm der hg. Beschluß vom 22. September 1994 zugestellt, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die angeführten Bescheide wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen wurde.

Am 8. November 1994 gab der Beschwerdeführer eine Eingabe zur Post, mit der er dem Mängelbehebungsauftrag teilweise nachkam. Nicht behoben wurde der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, ferner wurde der ergänzende Schriftsatz nur in einfacher Ausfertigung vorgelegt. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Beigebung eines Verteidigers für die Unterzeichnung der Verwaltungsbeschwerde", da es ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, einen Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln zu bezahlen.

Dieser als neuerlicher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu wertende Antrag wurde mit dem hg. Beschluß vom 10. November 1994 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Da ein solcher Antrag den Ablauf der Mängelbehebungsfrist nicht hindert und seiner Zurückweisung keine Rechtswirkung im Sinne des § 26 Abs. 3 VwGG zukommt, ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt hat, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen war (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/03/0023).

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180624.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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