Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §4 Abs3Rechtssatz
Die Wortfolge in § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" erfasst nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (etwa Surfen im Internet oder Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu (bereits unter "Telefonieren" zu subsumierenden) Fernsprechzwecken verbundene Handhabung eines Mobiltelefons (vgl. etwa VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101, mwN). Ein bloßes Aufheben eines in den Fußraum des Fahrzeugs gefallenen Mobiltelefons und Zurückstellen in die Halterung stellt, auch wenn damit ein Blick des Lenkers auf das Mobiltelefon verbunden war, keine solche - unzulässige - Verwendung dar.Die Wortfolge in Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" erfasst nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (etwa Surfen im Internet oder Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu (bereits unter "Telefonieren" zu subsumierenden) Fernsprechzwecken verbundene Handhabung eines Mobiltelefons vergleiche etwa VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101, mwN). Ein bloßes Aufheben eines in den Fußraum des Fahrzeugs gefallenen Mobiltelefons und Zurückstellen in die Halterung stellt, auch wenn damit ein Blick des Lenkers auf das Mobiltelefon verbunden war, keine solche - unzulässige - Verwendung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110133.L01Im RIS seit
24.07.2025Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025