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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs4Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 BMSVG erfasst - wie auch in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BMSVG ausdrücklich festgehalten (1131 BlgNR 21. GP, 49) - jedenfalls keine freien Dienstverhältnisse (weder im arbeitsrechtlichen noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn). Diese werden erst nach Maßgabe von § 1 Abs. 1a BMSVG, der insoweit auf § 4 Abs. 4 ASVG verweist, in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG einbezogen.Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG erfasst - wie auch in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BMSVG ausdrücklich festgehalten (1131 BlgNR 21. GP, 49) - jedenfalls keine freien Dienstverhältnisse (weder im arbeitsrechtlichen noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn). Diese werden erst nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG, der insoweit auf Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verweist, in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG einbezogen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J07Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025