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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §50 Abs1 Z7Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 50 Abs. 1 Z 7 ASGG wird klargestellt, dass Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der BV-Kasse über die an den Arbeitnehmer nach §§ 14 ff BMSVG durch die BV-Kasse zu gewährenden Leistungen Individualarbeitsrechtssachen sind (vgl. zu einer solchen Klage etwa OGH 22.2.2022, 8 ObA 96/21g). Davon ist die dem Krankenversicherungsträger nach § 6 BMSVG übertragene und mit den Instrumentarien des ASVG vorzunehmende Einhebung der Beiträge beim Arbeitgeber zu unterscheiden.Mit der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG wird klargestellt, dass Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der BV-Kasse über die an den Arbeitnehmer nach Paragraphen 14, ff BMSVG durch die BV-Kasse zu gewährenden Leistungen Individualarbeitsrechtssachen sind vergleiche zu einer solchen Klage etwa OGH 22.2.2022, 8 ObA 96/21g). Davon ist die dem Krankenversicherungsträger nach Paragraph 6, BMSVG übertragene und mit den Instrumentarien des ASVG vorzunehmende Einhebung der Beiträge beim Arbeitgeber zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J05Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025