RS Vwgh 2025/6/30 Ro 2024/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

ASVG §409
ASVG §410
AVG §56
BMSVG 2002 §6 Abs2 idF 2005/I/036
  1. ASVG § 409 heute
  2. ASVG § 409 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 409 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

§ 6 Abs. 2 BMSVG verweist auf Bestimmungen des Verfahrens in Verwaltungssachen "für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen". Die Befugnis des Krankenversicherungsträgers zur Erlassung von Bescheiden ist daher auf den Zweck der Eintreibung der Beiträge beschränkt. Die Bescheide müssen daher jedenfalls die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Beiträgen betreffen, während insbesondere das Leistungsrecht (§§ 14 ff BMSVG) nicht in den Zuständigkeitsbereich des Krankenversicherungsträgers fällt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Krankenversicherungsträger darauf beschränkt wäre, offene Beiträge zur Zahlung vorzuschreiben. Eine solche Sichtweise ließe außer Acht, dass mit BGBl. I Nr. 36/2005 in § 6 Abs. 2 BMSVG der Verweis auf §§ 409 bis 417a ASVG und somit insbesondere auch auf die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden eingeführt wurde. Das kann aber nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber - im Sinn der genannten Bestimmungen - auch Feststellungsbescheide, die dem Zweck der Klarstellung der Beitragspflicht nach dem BMSVG dienen, für zulässig erklären wollte. Der Krankenversicherungsträger ist daher nach § 6 Abs. 2 BMSVG iVm § 409 und § 410 ASVG - auch ohne gesonderten Nachweis eines rechtlichen Interesses - befugt, über die strittige Frage, ob ein Vertragsverhältnis der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliegt, feststellend abzusprechen.Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG verweist auf Bestimmungen des Verfahrens in Verwaltungssachen "für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen". Die Befugnis des Krankenversicherungsträgers zur Erlassung von Bescheiden ist daher auf den Zweck der Eintreibung der Beiträge beschränkt. Die Bescheide müssen daher jedenfalls die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Beiträgen betreffen, während insbesondere das Leistungsrecht (Paragraphen 14, ff BMSVG) nicht in den Zuständigkeitsbereich des Krankenversicherungsträgers fällt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Krankenversicherungsträger darauf beschränkt wäre, offene Beiträge zur Zahlung vorzuschreiben. Eine solche Sichtweise ließe außer Acht, dass mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, in Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG der Verweis auf Paragraphen 409 bis 417 a ASVG und somit insbesondere auch auf die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden eingeführt wurde. Das kann aber nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber - im Sinn der genannten Bestimmungen - auch Feststellungsbescheide, die dem Zweck der Klarstellung der Beitragspflicht nach dem BMSVG dienen, für zulässig erklären wollte. Der Krankenversicherungsträger ist daher nach Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG in Verbindung mit Paragraph 409 und Paragraph 410, ASVG - auch ohne gesonderten Nachweis eines rechtlichen Interesses - befugt, über die strittige Frage, ob ein Vertragsverhältnis der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliegt, feststellend abzusprechen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J04

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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