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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §409Rechtssatz
§ 6 Abs. 2 BMSVG verweist auf Bestimmungen des Verfahrens in Verwaltungssachen "für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen". Die Befugnis des Krankenversicherungsträgers zur Erlassung von Bescheiden ist daher auf den Zweck der Eintreibung der Beiträge beschränkt. Die Bescheide müssen daher jedenfalls die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Beiträgen betreffen, während insbesondere das Leistungsrecht (§§ 14 ff BMSVG) nicht in den Zuständigkeitsbereich des Krankenversicherungsträgers fällt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Krankenversicherungsträger darauf beschränkt wäre, offene Beiträge zur Zahlung vorzuschreiben. Eine solche Sichtweise ließe außer Acht, dass mit BGBl. I Nr. 36/2005 in § 6 Abs. 2 BMSVG der Verweis auf §§ 409 bis 417a ASVG und somit insbesondere auch auf die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden eingeführt wurde. Das kann aber nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber - im Sinn der genannten Bestimmungen - auch Feststellungsbescheide, die dem Zweck der Klarstellung der Beitragspflicht nach dem BMSVG dienen, für zulässig erklären wollte. Der Krankenversicherungsträger ist daher nach § 6 Abs. 2 BMSVG iVm § 409 und § 410 ASVG - auch ohne gesonderten Nachweis eines rechtlichen Interesses - befugt, über die strittige Frage, ob ein Vertragsverhältnis der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliegt, feststellend abzusprechen.Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG verweist auf Bestimmungen des Verfahrens in Verwaltungssachen "für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen". Die Befugnis des Krankenversicherungsträgers zur Erlassung von Bescheiden ist daher auf den Zweck der Eintreibung der Beiträge beschränkt. Die Bescheide müssen daher jedenfalls die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Beiträgen betreffen, während insbesondere das Leistungsrecht (Paragraphen 14, ff BMSVG) nicht in den Zuständigkeitsbereich des Krankenversicherungsträgers fällt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Krankenversicherungsträger darauf beschränkt wäre, offene Beiträge zur Zahlung vorzuschreiben. Eine solche Sichtweise ließe außer Acht, dass mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, in Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG der Verweis auf Paragraphen 409 bis 417 a ASVG und somit insbesondere auch auf die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden eingeführt wurde. Das kann aber nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber - im Sinn der genannten Bestimmungen - auch Feststellungsbescheide, die dem Zweck der Klarstellung der Beitragspflicht nach dem BMSVG dienen, für zulässig erklären wollte. Der Krankenversicherungsträger ist daher nach Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG in Verbindung mit Paragraph 409 und Paragraph 410, ASVG - auch ohne gesonderten Nachweis eines rechtlichen Interesses - befugt, über die strittige Frage, ob ein Vertragsverhältnis der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliegt, feststellend abzusprechen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J04Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025