RS Vwgh 2025/6/30 Ro 2024/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

ASVG §410 Abs1
ASVG §410 Abs1 Z7
BMSVG 2002 §6 Abs2
VwRallg
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Der Krankenversicherungsträger ist im Rahmen seiner Aufgabe zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge nach dem BMSVG zur Erlassung eines Bescheides berufen, mit dem der Arbeitgeber zur Entrichtung der offenen Beiträge nach dem BMSVG zuzüglich allfälliger Verzugszinsen verpflichtet wird. Auf Antrag des Arbeitgebers ist ein Bescheid über die Beitragsschuld jedenfalls zu erlassen, zumal erst mit der Erlassung des Bescheides die Bekämpfung der Vorschreibung der Beiträge möglich ist (vgl. idS zur Vorschreibung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge nach § 52 Abs. 2 BMSVG bereits VwGH 9.12.2020, Ra 2016/08/0059).Der Krankenversicherungsträger ist im Rahmen seiner Aufgabe zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge nach dem BMSVG zur Erlassung eines Bescheides berufen, mit dem der Arbeitgeber zur Entrichtung der offenen Beiträge nach dem BMSVG zuzüglich allfälliger Verzugszinsen verpflichtet wird. Auf Antrag des Arbeitgebers ist ein Bescheid über die Beitragsschuld jedenfalls zu erlassen, zumal erst mit der Erlassung des Bescheides die Bekämpfung der Vorschreibung der Beiträge möglich ist vergleiche idS zur Vorschreibung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge nach Paragraph 52, Absatz 2, BMSVG bereits VwGH 9.12.2020, Ra 2016/08/0059).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J03

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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