Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §410 Abs1Rechtssatz
Der Krankenversicherungsträger ist im Rahmen seiner Aufgabe zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge nach dem BMSVG zur Erlassung eines Bescheides berufen, mit dem der Arbeitgeber zur Entrichtung der offenen Beiträge nach dem BMSVG zuzüglich allfälliger Verzugszinsen verpflichtet wird. Auf Antrag des Arbeitgebers ist ein Bescheid über die Beitragsschuld jedenfalls zu erlassen, zumal erst mit der Erlassung des Bescheides die Bekämpfung der Vorschreibung der Beiträge möglich ist (vgl. idS zur Vorschreibung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge nach § 52 Abs. 2 BMSVG bereits VwGH 9.12.2020, Ra 2016/08/0059).Der Krankenversicherungsträger ist im Rahmen seiner Aufgabe zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge nach dem BMSVG zur Erlassung eines Bescheides berufen, mit dem der Arbeitgeber zur Entrichtung der offenen Beiträge nach dem BMSVG zuzüglich allfälliger Verzugszinsen verpflichtet wird. Auf Antrag des Arbeitgebers ist ein Bescheid über die Beitragsschuld jedenfalls zu erlassen, zumal erst mit der Erlassung des Bescheides die Bekämpfung der Vorschreibung der Beiträge möglich ist vergleiche idS zur Vorschreibung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge nach Paragraph 52, Absatz 2, BMSVG bereits VwGH 9.12.2020, Ra 2016/08/0059).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J03Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025