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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §410 Abs1 Z7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0136 E 29. April 2015 VwSlg 19113 A/2015 RS 4 (hier ohne ersten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten und der Dienstgeber mit Bescheid festzustellen (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2003/08/0202). § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse hier in Z 7 vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, § 410 ASVG, Rz. 21 (104. Lfg.)). So kann ein Antrag gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unter anderem auf die Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände abzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2007/08/0033).Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten und der Dienstgeber mit Bescheid festzustellen (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2003/08/0202). Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse hier in Ziffer 7, vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, Paragraph 410, ASVG, Rz. 21 (104. Lfg.)). So kann ein Antrag gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unter anderem auf die Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände abzielen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2007/08/0033).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J01Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025