RS Vwgh 2025/6/30 Ro 2024/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7
AVG §56
VwRallg
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0136 E 29. April 2015 VwSlg 19113 A/2015 RS 4 (hier ohne ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten und der Dienstgeber mit Bescheid festzustellen (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2003/08/0202). § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse hier in Z 7 vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, § 410 ASVG, Rz. 21 (104. Lfg.)). So kann ein Antrag gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unter anderem auf die Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände abzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2007/08/0033).Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten und der Dienstgeber mit Bescheid festzustellen (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2003/08/0202). Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse hier in Ziffer 7, vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, Paragraph 410, ASVG, Rz. 21 (104. Lfg.)). So kann ein Antrag gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unter anderem auf die Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände abzielen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2007/08/0033).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J01

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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