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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §27 Abs5Rechtssatz
Der Krankenversicherungsträger hat - im übertragenen Wirkungsbereich (vgl. § 71a BMSVG) - offene Beiträge zum BMSVG einzutreiben und sich dazu der Instrumentarien des ASVG, auf die in § 6 BMSVG verwiesen wird, zu bedienen. Die eingehobenen Beiträge sind vom Krankenversicherungsträger an die BV-Kasse weiterzuleiten (siehe zu den Verpflichtungen des Krankenversicherungsträgers insoweit auch § 27 Abs. 5 und 8 BMSVG; siehe dagegen zur ausnahmsweisen direkten Auszahlung der Beiträge an den Dienstnehmer für bereits vergangene Beitragszeiträume aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils § 6 Abs. 3 BMSVG, sowie dazu OGH 29.1.2013, 9 ObA 26/12g).Der Krankenversicherungsträger hat - im übertragenen Wirkungsbereich vergleiche Paragraph 71 a, BMSVG) - offene Beiträge zum BMSVG einzutreiben und sich dazu der Instrumentarien des ASVG, auf die in Paragraph 6, BMSVG verwiesen wird, zu bedienen. Die eingehobenen Beiträge sind vom Krankenversicherungsträger an die BV-Kasse weiterzuleiten (siehe zu den Verpflichtungen des Krankenversicherungsträgers insoweit auch Paragraph 27, Absatz 5 und 8 BMSVG; siehe dagegen zur ausnahmsweisen direkten Auszahlung der Beiträge an den Dienstnehmer für bereits vergangene Beitragszeiträume aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils Paragraph 6, Absatz 3, BMSVG, sowie dazu OGH 29.1.2013, 9 ObA 26/12g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J09Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025