TE Vwgh Beschluss 1994/11/22 94/11/0321

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/11/0334 B 22. November 1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des R in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß sein "Antrag auf Ableistung des Zivildienstes" gemäß § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 vom 31. März 1994 noch nicht bescheidmäßig erledigt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß ein Bescheid, mit dem eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ZDG erledigt wird, nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann, weil damit ein Abspruch über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht erfolgt und demgemäß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG unzuständig ist (vgl. den Beschluß vom 6. September 1994, Zl. 94/11/0218). In den von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommenen Angelegenheiten ist auch eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig (vgl. den Beschluß vom 18. September 1952, Slg. Nr. 2636/A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110321.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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