TE Vwgh Beschluss 1994/11/22 94/04/0213

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/04 Berufsausbildung;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAG 1969 §2 Abs5 litg;
BAG 1969 §2 Abs6;
BAG 1969 §3a Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache

1.) des Kärntner Berufsförderungsinstitutes und 2.) der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, beide in Klagenfurt, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. September 1994, Zl. 7W-124/5/94, betreffend Ausbildung von Lehrlingen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 15. September 1994 stellte der Landeshauptmann von Kärnten im Instanzenzug folgendes fest:

"In der Werkstätte "X" des Kärntner Berufsförderungsinstitutes liegen die im § 2 Abs. 6 BAG angeführten Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen im Lehrberuf Maschinenschlosser/Maschinenschlosserin insofern vor, als nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 lit. g leg. cit. die Ausbildung dieser Lehrlinge im Rahmen des Wirkungsbereiches des Kärntner Berufsförderungsinstitutes nicht den Hauptzweck bildet."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

In der Beschwerde heißt es zunächst, der Bescheid werde insofern angefochten, als durch ihn die Ausbildung von Lehrlingen im Lehrberuf Maschinenschlosser/Maschinenschlosserin im Rahmen der Ausbildungsstätte der Erstbeschwerdeführerin auf die betriebsbezogene Berufsausbildung beschränkt werde. Die Beschwerde richte sich daher nicht gegen die grundsätzliche Behebung und Abänderung des (das Begehren der Erstbeschwerdeführerin abweisenden) erstbehördlichen Bescheides.

Die Beschwerdegründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zielen ausschließlich auf die in Rede stehende Beschränkung der bescheidmäßig festgestellten Beschränkung der Zulässigkeit der Ausbildung von Lehrlingen.

Die Beschwerde schließt mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insofern aufzuheben, als der letzte Halbsatz des zweiten Absatzes des

Spruches mit dem Inhalt "insofern ..., ... als nach Maßgabe des

§ 2 Abs. 5 lit. g leg. cit. die Ausbildung dieser Lehrlinge im Rahmen des Wirkungsbereiches des Kärntner Berufsförderungsinstitutes nicht den Hauptzweck bildet", ersatzlos entfällt".

Es ist davon auszugehen, daß die in Frage stehende Beschränkung der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 BAG mit der erteilten bescheidmäßigen Feststellung eine notwendige Einheit bildet, da bei deren Wegfall der verbleibende Spruchteil ein anderes rechtliches Gewicht erhielte.

Mit der in der Beschwerde angestrebten Aufhebung eines unselbständigen Teiles eines Bescheides wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil im Grunde des § 42 Abs. 1 und 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" gerichtet sein kann. Auch wenn eine vom Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erfaßte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur eine dem Bescheidspruch beigegebene, diesen in seinem normativen Gehalt aber beeinflussende Beschränkung betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Einschränkung nur zu einer Aufhebung des gesamten Bescheides führen.

Aus der Beschwerde ist der eindeutige Wille der Beschwerdeführer zu ersehen, die Beschwerde möge nicht zur Aufhebung der im übrigen durch den Bescheid getroffenen Feststellung führen. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Der Gerichtshof sieht sich daher außerstande, die auf die im Bescheidspruch enthaltene Beschränkung der Feststellung beschränkte Anfechtung nur als Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu werten.

Da nach dem Gesagten ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war schon aus diesem Grund die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß eine Zurückstellung der Beschwerde zwecks Mängelbehebung (§ 34 Abs. 2 VwGG) im Hinblick auf die eindeutige Fassung des "bestimmten Begehrens" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG nicht in Betracht kam. Ein Vorgang, der bewirkte, daß erst durch die Behebung eines gar nicht bestehenden "Mangels" die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründet wird, ist durch § 34 Abs. 2 VwGG nicht gedeckt (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0126).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerbesserungsauftrag AusschlußOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1MängelbehebungFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040213.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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