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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/13/0105 E 1. März 2023 RS 2Stammrechtssatz
Fakten, die während der Willensbildung in Vergessenheit geraten, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für die Entscheidung relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung; eine Berichtigung gemäß § 293 BAO kann in diesem Fall nicht vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0113). Derartige Fehler können nur im Wege einer Revision (des Finanzamts) mit allfälliger Klaglosstellung durch das BFG (§ 289 BAO) behoben werden.Fakten, die während der Willensbildung in Vergessenheit geraten, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für die Entscheidung relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung; eine Berichtigung gemäß Paragraph 293, BAO kann in diesem Fall nicht vorgenommen werden vergleiche VwGH 20.6.1990, 89/13/0113). Derartige Fehler können nur im Wege einer Revision (des Finanzamts) mit allfälliger Klaglosstellung durch das BFG (Paragraph 289, BAO) behoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130020.L03Im RIS seit
17.07.2025Zuletzt aktualisiert am
22.07.2025