RS Vwgh 2025/6/24 Ra 2025/13/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
B-VG Art133 Abs6
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Revision gegen einen Berichtigungsbeschluss kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen das berichtigte Erkenntnis selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Erkenntnisses zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieses einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Revisionswerbers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbeschluss nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Erkenntnisses in seiner berichtigten Fassung zu begehren (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit einer Beschwerde: VwGH 20.4.2016, 2013/17/0344, mwN).Die Revision gegen einen Berichtigungsbeschluss kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen das berichtigte Erkenntnis selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Erkenntnisses zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieses einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Revisionswerbers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbeschluss nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Erkenntnisses in seiner berichtigten Fassung zu begehren vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit einer Beschwerde: VwGH 20.4.2016, 2013/17/0344, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130020.L01

Im RIS seit

17.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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