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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §293Rechtssatz
Die Revision gegen einen Berichtigungsbeschluss kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen das berichtigte Erkenntnis selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Erkenntnisses zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieses einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Revisionswerbers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbeschluss nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Erkenntnisses in seiner berichtigten Fassung zu begehren (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit einer Beschwerde: VwGH 20.4.2016, 2013/17/0344, mwN).Die Revision gegen einen Berichtigungsbeschluss kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen das berichtigte Erkenntnis selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Erkenntnisses zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieses einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Revisionswerbers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbeschluss nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Erkenntnisses in seiner berichtigten Fassung zu begehren vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit einer Beschwerde: VwGH 20.4.2016, 2013/17/0344, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130020.L01Im RIS seit
17.07.2025Zuletzt aktualisiert am
22.07.2025