RS Vwgh 2025/6/24 Ra 2024/07/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4
EpidemieG 1950 §40 Abs1 lita idF 2022/I/006
EpidemieG 1950 §5 Abs1 idF 2022/I/006
EpidemieG 1950 §5 Abs3 idF 2022/I/006
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §42

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0068 E 27. Mai 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das VwG ist zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228; VwGH 17.2.2022, Ra 2021/07/0089).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070218.L04

Im RIS seit

17.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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