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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198Rechtssatz
§ 248 BAO sieht ein Beschwerderecht eines Haftungspflichtigen gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch vor. Dies hat seine Grundlage darin, dass eine Bindungswirkung des Abgabenbescheides für das Haftungsverfahren besteht (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085; 19.4.2007, 2005/15/0129; 13.4.2005, 2004/13/0027; jeweils mwN). Durch § 248 BAO wird dem Haftenden ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheid eingeräumt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/15/0032).Paragraph 248, BAO sieht ein Beschwerderecht eines Haftungspflichtigen gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch vor. Dies hat seine Grundlage darin, dass eine Bindungswirkung des Abgabenbescheides für das Haftungsverfahren besteht vergleiche VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085; 19.4.2007, 2005/15/0129; 13.4.2005, 2004/13/0027; jeweils mwN). Durch Paragraph 248, BAO wird dem Haftenden ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheid eingeräumt vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2019/15/0032).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130027.J05Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025