Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §11Rechtssatz
Die Abgabenbehörden sind bei der Heranziehung zur Haftung gemäß § 11 BAO an den im Spruch des verurteilenden Strafurteils genannten Abgabenbetrag gebunden. Der Betrag der Abgaben ist als strafbestimmender Wertbetrag Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens. Darüber hinaus kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag auch sonst rechtliche Relevanz, etwa für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen zu (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/16/0006, mwN).Die Abgabenbehörden sind bei der Heranziehung zur Haftung gemäß Paragraph 11, BAO an den im Spruch des verurteilenden Strafurteils genannten Abgabenbetrag gebunden. Der Betrag der Abgaben ist als strafbestimmender Wertbetrag Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens. Darüber hinaus kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag auch sonst rechtliche Relevanz, etwa für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen zu vergleiche VwGH 16.12.1999, 97/16/0006, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130027.J03Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025