RS Vwgh 2025/6/25 Ro 2024/13/0027

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11
VwRallg
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Abgabenbehörden sind bei der Heranziehung zur Haftung gemäß § 11 BAO an den im Spruch des verurteilenden Strafurteils genannten Abgabenbetrag gebunden. Der Betrag der Abgaben ist als strafbestimmender Wertbetrag Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens. Darüber hinaus kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag auch sonst rechtliche Relevanz, etwa für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen zu (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/16/0006, mwN).Die Abgabenbehörden sind bei der Heranziehung zur Haftung gemäß Paragraph 11, BAO an den im Spruch des verurteilenden Strafurteils genannten Abgabenbetrag gebunden. Der Betrag der Abgaben ist als strafbestimmender Wertbetrag Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens. Darüber hinaus kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag auch sonst rechtliche Relevanz, etwa für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen zu vergleiche VwGH 16.12.1999, 97/16/0006, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130027.J03

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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