RS Vwgh 2025/6/25 Ro 2024/13/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/13/0090 B 13. Oktober 2022 RS 2

Stammrechtssatz

§ 11 BAO dient der Sicherung und Hereinbringung der verkürzten Abgaben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Haftung nach § 11 BAO - anders als jene nach § 9 BAO - keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung ist (vgl. VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).Paragraph 11, BAO dient der Sicherung und Hereinbringung der verkürzten Abgaben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Haftung nach Paragraph 11, BAO - anders als jene nach Paragraph 9, BAO - keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung ist vergleiche VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130027.J02

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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