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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/13/0197 E 28. April 2009 VwSlg 8441 F/2009 RS 1Stammrechtssatz
Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1999, 98/16/0411, VwSlg 7355 F/1999, und vom 30. März 2000, 99/16/0141).Die Haftung nach Paragraph 11, BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 11, BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1999, 98/16/0411, VwSlg 7355 F/1999, und vom 30. März 2000, 99/16/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130027.J01Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025