RS Vwgh 2025/6/25 Ro 2024/13/0027

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0197 E 28. April 2009 VwSlg 8441 F/2009 RS 1

Stammrechtssatz

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1999, 98/16/0411, VwSlg 7355 F/1999, und vom 30. März 2000, 99/16/0141).Die Haftung nach Paragraph 11, BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 11, BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1999, 98/16/0411, VwSlg 7355 F/1999, und vom 30. März 2000, 99/16/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130027.J01

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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