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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Auch bei Beurteilung eines Antrags auf nachträgliche Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung - hier: in einer Verfahrenskonstellation, in der bisher noch keine wasserrechtliche Bewilligung für eine bestehende Anlage in der errichteten Form vorlag - ist jedenfalls von der Erteilung eines neuen Rechtes auszugehen und auf den im Zeitpunkt der allfälligen Bewilligungserteilung maßgeblichen Stand der Technik abzustellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070054.L08Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025