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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12aRechtssatz
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs. 3 WRG 1959 stellt die Erteilung eines neuen Rechtes dar und dem Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. ist nur dann stattzugeben, wenn der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik (vgl. dazu § 12a WRG 1959) eingehalten ist. Widerspricht eine bewilligte Wasserbenutzung im Wiederverleihungszeitpunkt dem Stand der Technik, dann steht dies allein schon einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entgegen (VwGH 7.12.2006, 2004/07/0124).Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt die Erteilung eines neuen Rechtes dar und dem Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. ist nur dann stattzugeben, wenn der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik vergleiche dazu Paragraph 12 a, WRG 1959) eingehalten ist. Widerspricht eine bewilligte Wasserbenutzung im Wiederverleihungszeitpunkt dem Stand der Technik, dann steht dies allein schon einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entgegen (VwGH 7.12.2006, 2004/07/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070054.L06Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025